Allgemeine Geschäftsbedingungen Datenschutz und Datensicherheit

 

1 Allgemeines – Geltungsbereich 

(1) enprotection Carsten Enke ist ein Unternehmen mit Sitz in der Uranusstraße 8, 04205 Leipzig (nachfolgend „enprotection“ oder „wir“).

(2) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von enprotection (nachfolgend „AGB“) sind Bestandteil aller zwischen enprotection und Kunden geschlossener Verträge und gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert und nicht Vertragsbestandteil, sofern deren Geltung seitens enprotection nicht schriftlich zugestimmt worden ist. Wir erkennen entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltslos ausführen. Unsere AGB gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung maßgeblich. Für laufende Änderungen der AGB gilt § 13 (4).

(4) Schriftliche mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von enprotection schriftlich bestätigt worden sind.

 

2 Angebote – Vertragsschluss und Beginn mit der Auftragsausführung 

(1)  Angebote von enprotection sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich anderes angegeben. Die Angebote sind auch dann freibleibend, wenn ihnen technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen beiliegen.

(2) Die Unterzeichnung und Rücksendung des Angebots durch den Kunden bzw. anderweitige schriftliche Beauftragung gilt als verbindliches Vertragsangebot an enprotection. Im Übrigen sind auch Aufträge, die uns der Kunde schriftlich oder mündlich erteilt, für diesen bindend. Wir haben allerdings einen Anspruch darauf, dass uns der Kunde mündlich erteilte Aufträge unverzüglich schriftlich bestätigt. enprotection ist berechtigt, einen Auftrag des Kunden innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Gegenzeichnung und Rückleitung des Angebots an den Kunden anzunehmen. In diesem Fall kommt der Vertragsschluss mit dem Kunden zustande.

(3) Ein Vertrag zwischen enprotection und dem Kunden kommt schließlich auch dann zustande, wenn wir mit der Auftragsdurchführung beginnen. Dies gilt selbst dann, wenn vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages, in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnen, ohne dass der Kunde dem unverzüglich widersprochen hat.

 

3 Leistungen von enprotection – Vertragsgegenstand

(1) enprotection erbringt Beratungs-, Prüfungs- und sonstige Dienstleistungen in den Bereichen Informationstechnologien, Informationssicherheit und Datenschutz, insbesondere durch die Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter in Unternehmen.

(2) Die von uns zu erbringenden Leistungen werden nach Art, Inhalt und Umfang durch den Vertrag mit dem Kunden bestimmt.

(3) enprotection behält sich das Recht vor, die vereinbarten Leistungen und Services zu erweitern, zu verändern oder Verbesserungen vorzunehmen sowie Schwerpunkte umzuverteilen (nachfolgend „Leistungsanpassung“), soweit ein mit dem Kunden vereinbartes Budget (exkl. Steuern) um nicht mehr als 10% überschritten wird. Zu einer Leistungsanpassung ist enprotection insbesondere dann berechtigt, wenn diese auf Umständen beruht, die enprotection nicht beeinflussen kann (z.B. Änderungen im Verantwortungsbereich von Dritten, Änderungen der gesetzlichen Vorschriften oder Veränderungen der Marktbedingungen). enprotection entscheidet hierbei über die Leistungsanpassung nach eigenem Ermessen, gleichwohl aber unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden und wird versuchen, soweit möglich, ein Einvernehmen mit dem Kunden zu erzielen.

In jedem Fall wird enprotection den Kunden unverzüglich und rechtzeitig über den erforderlichen Anpassungsbedarf informieren.

(4) Bei den Leistungen von enprotection zu erbringenden Leistungen handelt es sich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, um reine Dienstleistungen; die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, auch wirtschaftlicher Art, wird nicht von uns geschuldet.

(5) Unbeschadet § 3 (3) müssen Tätigkeiten über den Vertragsgegenstand hinaus im Wege einer schriftlichen Auftragserweiterung entsprechend § 2 vereinbart werden.

(6) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

– der Vertrag mit Leistungsbeschreibung

– diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

– das BGB, in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung

(7) enprotection ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

 

4 Preise – Vergütung und Preisanpassung 

(1) Unsere Preise sind Nettopreise, die Umsatzsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden wir unsere Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.

(2) Für Überschreitungen des Budgets (exkl. Steuern) um mehr als 10% muss enprotection vom Kunden eine Freigabe einholen.

(3) Ein eventuell entstehender Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden verursachte Wartezeiten für unsere Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet.

(4) Reisekosten und Spesen (Fahrtkosten inkl. Parkkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Reisenebenkosten, etc.) werden mittels Reisekostenabrechnung weiterberechnet, sofern dies nicht gesondert vertraglich vereinbart ist. Mietfahrzeuge werden zu marktüblichen Preisen angemietet. Fahrten mit einem firmeneigenen PKW werden mit 0,75 € pro Kilometer abgerechnet. Eine im Schadensfall anfallende Selbstbeteiligung wird an den Kunden weiterberechnet, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Soweit Flüge oder Hotelübernachtungen für Kundenprojekte notwendig sein sollten, werden diese im Vorfeld mit dem Kunden abgestimmt. Flüge bis 4 Std. werden hierbei in der Economy-Class gebucht, sonst Business Class; Bahnfahrten werden in der 1. Klasse gebucht.

(5) Wir sind zur monatlichen Rechnungsstellung berechtigt. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einer (1) Woche schriftlich widerspricht.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen stehen. Dem Kunden stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft herrühren.

(7) enprotection ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen sowie eine Pauschale in Höhe von 40 Euro. Das Recht von enprotection, einen darüber hinaus entstanden höheren Verzugsschaden sowie sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

5 Geheimhaltung von enprotection

(1) enprotection kann bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Kunden sowie zu personenbezogenen Daten über Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner des Kunden erhalten. enprotection wird solche vertraulichen Informationen und Personendaten mit Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung von Informationen des Kunden erarbeiten haben oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.

(3) Durch die Beauftragung erhält enprotection das Recht, den Kunden als Referenz in seiner Unternehmenskommunikation aufzuführen, sofern dies nicht gesondert vertraglich ausgeschlossen wurde. § 11 findet insoweit Anwendung.

 

6 Pflichten des Kunden 

(1) Das vom Kunden zu zahlende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und enprotection.

(2) Der Kunde garantiert im Sinne eines selbstständigen Garantieversprechens, über sämtliche für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Rechte in vollem Umfang zu verfügen und an enprotection in dem erforderlichen Umfang übertragen bzw. einräumen zu können, ohne dass hierdurch Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde garantiert insbesondere, dass er über erforderlichen Rechte des Geistigen Eigentums (z.B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte) an dem von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten verfügt und zur Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang befugt ist. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit seiner Inhalte und ist allein für etwaige Rechtsverletzungen haftbar. Der Kunde garantiert, dass seine gelieferten Inhalte und deren Nutzung durch enprotection sowie die Verlinkungen auf weitere Seiten nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Insbesondere garantiert der Kunde, keine Inhalte zu übermitteln, deren Bewerbung oder Vertrieb gegen gesetzliche Verbote verstoßen (z. B. Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Recht), die guten Sitten oder Rechte Dritter (Persönlichkeits-, Namens-, Urheber-, Marken-, Datenschutzrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, usw.) verstoßen. Ferner wird der Kunde keine Inhalte übermitteln, die den Krieg verherrlichen, offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung vorliegt, in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen, oder gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz oder Waffengesetz verstoßen oder die nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen sowie sämtliche Eingaben, die Viren, Trojanische Pferde oder ähnliche Programme enthalten, die geeignet sind, Daten oder Systeme zu schädigen, heimlich abzufangen oder zu löschen, unterlassen.

(3) Im Falle des Verstoßes gegen § 6 (2) durch den Kunden, beseitigt der Kunde den Verstoß unverzüglich, ersetzt einen enprotection aus dem Verstoß entstandenen Schaden und stellt enprotection von allen aufgrund des Verstoßes geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei und erstattet die entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfang. Für den Fall eines aufgrund des Verstoßes gegen enprotection geführten Rechtsstreits tritt der Kunde auf Verlangen von enprotection dem Streit von Seiten von enprotection bei. Im Falle eines Verstoßes darf enprotection die Ausführung der vereinbarten Leistungen mit sofortiger Wirkung einstellen und den Vertrag mit dem Kunden fristlos kündigen.

 

7 Rechtserwerb des Kunden 

(1) Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Kunde an sämtlichen aus den Leistungen von enprotection entstandenen Ergebnissen aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung, das ausschließliche, übertragbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, – unter Vorbehalt der Eigennutzung durch enprotection für betriebseigene Zwecke und künftige Kundenprojekte – die jeweiligen Leistungen auf sämtliche bekannte Arten zu nutzen. Dies beinhaltet insbesondere das Recht des Kunden, das jeweilige Endprodukt nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise, wie die ursprüngliche Fassung, zu verwerten.

(2) Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gilt Absatz 1 entsprechend für den bereits fertig gestellten Teil der Leistungen.

 

8 Haftung von enprotection – gesetzliche Rechte und Verjährung

(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet enprotection – gleich aus welchem Rechtsgrund – für die Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Regelungen.

(2) Auf Schadens- und Aufwendungsersatz, auch im Fall von Mängeln der Leistung, haften wir jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet enprotection, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes aufgrund Gesetzes (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur für

(a) die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und

(b) Schäden, die auf der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beruhen, wobei in diesem Fall die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach § 8 (2) gelten auch zugunsten unserer Angestellten und Mitarbeiter, unser Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer sowie sonstiger Personen, für deren Pflichtverletzungen enprotection aufgrund gesetzlicher Vorschriften haften müsste.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach § 8 (2) gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen haben.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Leistung besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn enprotection die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(5) Das freie Kündigungsrecht des Kunden nach § 649 BGB, soweit anwendbar, wird ausgeschlossen.

(6) Unbeschadet etwaiger kürzerer gesetzlicher Fristen müssen jedwede vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gegen enprotection, die auf einem Mangel beruhen, innerhalb eines (1) Jahres nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Entgegenstehende zwingende gesetzliche Fristen sowie Ansprüche des Kunden nach § 8 (2), § 8 (2) (a) und dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

 

9 Gewährleistung 

(1) enprotection erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen in einer Weise, dass diese im Wesentlichen den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen entsprechen. Im Falle von auftretenden Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. § 377 HGB findet insoweit entsprechende Anwendung. enprotection übernimmt keine Garantien, auch nicht hinsichtlich bestimmter Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften.

(2) enprotection achtet bei der Leistungserfüllung insbesondere im Falle von Datenschutzanalysen stets auf größte Sorgfalt und Genauigkeit. Die Qualität der für die Analysen zur Verfügung stehenden Daten und Informationen kann von enprotection gleichwohl nicht immer gänzlich bewertet werden. enprotection übernimmt daher keine Garantie für die Repräsentativität und Vollkommenheit der gelieferten Ergebnisse, da diese bestimmten Annahmen, spezifischen Schätzungen und individuellen Schlussfolgerungen unterliegen.

(3) enprotection leistet bei vom Kunden nachgewiesenen wesentlichen Mängeln Nacherfüllung in der Weise, dass enprotection nach eigener Wahl binnen angemessener Frist dem Kunden eine neue mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. enprotection stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu. Ein Anspruch des Kunden auf Selbstvornahme ist ausgeschlossen, soweit dies nicht im Einzelfall unbillig wäre (z.B. im Fall von besonderer Dringlichkeit). Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde mindern oder zurücktreten und sonstige ihm nach Maßgabe dieser AGB zustehende Rechte geltend machen.

(4) Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nur, soweit sich nachträglich herausstellt, dass ein Mangel tatsächlich vorliegt.

(5) Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet enprotection nur im Rahmen der in § 8 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Mängeln als diejenigen in diesen AGB ausdrücklich genannten hat der Kunde nicht, soweit im Einzelfall vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

 

10 Vertragsdauer und Kündigung 

(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung zwischen dem Kunden und enprotection.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist eine Kündigung erst zum Ende der im Vertrag vorgesehenen Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten möglich; die Kündigung ist in diesem mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Vertragsende zu erklären. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate und kann dann ebenfalls mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf der jeweils verlängerten Laufzeit gekündigt werden. Über die Wahrung der Frist entscheidet das Zugangsdatum der Kündigungserklärung.

(3) Sowohl enprotection als auch der Kunde sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Zusätzlich behält sich enprotection das Recht vor, das Vertragsverhältnis nach Durchführung des Datenschutzaudits zu beenden. Ein wichtiger Grund, der enprotection zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

  • durch das Verhalten des Kunden bestehende Vertragsbeziehungen zu Vertragspartnern von enprotection oder Dritten gefährdet werden,
  • der Kunde in zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung einer monatlich vereinbarten Vergütung in Verzug ist,
  • der Kunde insolvent wird, insbesondere bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Nichteröffnung mangels Masse und Insolvenzantragstellung, wobei Zahlungseinstellung oder Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit – gleich aus welchen Grund – der Insolvenz gleich stehen oder
  • der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt.

(4) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen

 

11 Referenznennung 

(1) enprotection ist dazu berechtigt, den Kunden unter Nennung des Firmennamens, Darstellung des Firmenlogos, Nennung des Ansprechpartners und Beschreibung der ausgeführten Leistungen als Referenz zu verwenden. Die Verwendung umfasst eine Nutzung der Referenz auf sämtlichen Webseiten, Blogs und Social-Media-Kanälen, deren Inhalt enprotection beherrschen kann, eine Nutzung für Pressemitteilungen, Printanzeigen und eigene Unternehmensbroschüren, zu Dekorationszwecken in den Firmenräumen und auf Fach-Konferenzen, Messen, sowie bei Ausschreibungen und Agentur-Präsentationen. Andere Nutzungen, wie z.B. der Einsatz eines Kundenzitates oder die ausführliche Leistungsbeschreibung als sog. Customer-Success-Story bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und der vorherigen Freigabe durch den Kunden.

(2) Diese vorgenannte Kundenreferenzvereinbarung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsbeendigung.

 

12 Höhere Gewalt 

(1) Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert und wir den Kunden unverzüglich hierüber informiert haben. Dauert das Hindernis mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat und wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.

 

13 Schlussbestimmungen 

(1) Für den zwischen enprotection und dem Kunden geschlossenen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (sog. UN-Kaufrecht).

(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von enprotection.

(3) Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern und rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Kündigung, Rücktritt, Aufrechnung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(4) enprotection behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. In diesem Fall wird die vorgesehene Änderung dem Kunden in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird enprotection bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von vier (4) Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen bei enprotection eingegangen sein. Erfolgt ein solcher Widerspruch, wird der Vertrag ohne die vorgesehene Änderung fortgesetzt.

(5) Sollten ein oder mehrere Bestimmungen des Vertrages zwischen enprotection und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Anstelle dieser unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, die rechtlich und tatsächlich dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Für den Fall, dass sich aus dem Vertrag eine Lücke ergibt, die sich nicht durch Auslegung der übrigen Bestimmungen schließen lässt, gilt zum Lückenschluss diejenige Regelung als vereinbart, die, sofern der Punkt bedacht worden wäre, den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner am nächsten kommt.